Montag, 26. November 2012

Bevölkerungsbeteiligung durch internetbasierte Meinungsfindungswerkzeuge


Hallo liebe Interessierte, Politiker, Bürger, Menschen,

dieser Blogbeitrag beschäftigt sich wie die Überschrift bereits verrät mit »pseudonymisierter Bevölkerungsbeteiligung durch internetbasierte Meinungsfindungswerkzeuge in Staatsuntergliederungen« oder kurz »anonyme Partizipation durch LQFB oä.«. Der Beitrag ist als Anregung und Diskussiongrundlage zu verstehen.

Vorwort

Ich bin für die Beteiligung möglichst aller Anwohner einer Region/Gemeinschaft zu den für Sie direkt relevanten Themen. Ich kann verstehen, dass es manchen näher liegt eine Klarnamenpflicht für eine erhöhte Störerresistenz zu fordern und dafür eine ganzheitliche Partizipation aller Anwohner hinten an zu stellen. Verstehen heißt jedoch nicht akzeptieren und erst recht nicht befürworten.

Namentliche Abstimmungen der Bevölkerung waren noch nie ein Merkmal von funktionierenden Demokratien. Sowas ist aber in pseudodemokratischen Diktaturen nicht unüblich und wird dort als Instrument benutzt zu kontrollieren, dass alle “richtig” abstimmen und Abweichler zu identifizieren. In kleinerem Maßstab geht dies auch, wenn man nicht als Regierung, sondern als soziale Gruppe gezielt Druck ausübt, auf welche Art auch immer.



Gliederung

1. Einleitung (Was ist LQFB oder ähnliches)
1.1. Erläuterung Wahlcomputer
2. Meinungsfindungswerkzeuge in der Theorie
2.1 Nachvollziehbarkeit im Meinungsbildungsprozess (Störerrisiko u.ä.)
2.2 Meinungsbildungswerkzeuge als "schneller Volksentscheid"
2.3 Meinungsbildungswerkzeuge im Diskurs mit Wahlgrundsätzen
2.4 Lösungsansatz Klarnamenpflicht & Pseudonyme
3. Einsatz von Meinungsbildungsprozessen im Bevölkerungsbeteiligungsprozess
4. Rechtliche Rahmenbedingungen beachten und ggf schaffen



1. Einleitung

»Unter "Liquid Democracy" versteht man eine Mischform zwischen indirekter und direkter Demokratie. Während bei indirekter Demokratie ein Delegierter zur Vertretung der eigenen Interessen bestimmt wird und bei direkter Demokratie alle Interessen selbst wahrgenommen werden müssen, ergibt sich bei Liquid Democracy ein fließender Übergang zwischen direkter und indirekter Demokratie. Jeder Teilnehmer kann selbst entscheiden, wie weit er seine eigenen Interessen wahrnehmen will, oder wie weit er von Anderen vertreten werden möchte. Insbesondere kann der Delegat jederzeit sein dem Delegierten übertragenes Stimmrecht zurückfordern, und muss hierzu nicht bis zu einer neuen Wahlperiode warten. Es ergibt sich somit ein ständig im Fluss befindliches Netzwerk von Delegationen.« [1]

Es existieren vielfältige Werkzeuge um eine wie oben beschriebene Beteiligung zu realisieren.
Um nur ein paar hier von zu nennen: Adhocracy, Liquidfeedback, Votorola, Liqudizer, uvm.

Des Weiteren ist erwähnenswert, dass man deutlich zwischen Werkzeugen unterscheiden muss, welche in öffnetlicher Hand zur Meinungsfindung innerhalb der Bevölkerung oder zur Meinungsfindung in einer vorher konkretisierten Gruppe (Partei, Verein, uws.) genutzt werden sollen. Hierbei gelten immer wieder frappierende unterschiedliche juristische Maßstäbe, welche sich jedoch widerum immer mehr gleichen je "essentieller" das Werkzeug zur Partizipation in einer Organisation wird. Hierbei sei insbesondere das Modell der Ständigen Mitgliederversammlung (SMV) erwähnt, welches in einer Klarnamensvarriante datenschutzrechtlich massiv fraglich ist.

»Auch kann angesichts der großen und wachsenden Bedeutung des LQFB für die innerparteiliche Willensbildung nicht von einer freiwilligen Einwilligung im Sinne von §§ 4 Abs. 1, 4a BDSG ausgegangen werden.«

In dieser Erläuterung beschäftigten wir uns maßgeblich mit Meinungsbildungswerkzeugen in öffentlichen Strukturen wie einem Bezirk, einer Stadt oder anderen staatlichen Gliederungen. Grundlegend orientieren wir uns jedoch an Urteilen des BVerfG und anderen Sachlagen wie dem im vorherigen Absatz zitierten Schreiben vom 2. Oktober 2012 des Berliner Beauftragten für 
Datenschutz und Informationsfreiheit .


1.1. Erläuterung Wahlcomputer
Liquid Democracy hat dabei große Ähnlichkeiten zu Wahlcomputern, die vom Bundesverfassungsgericht als äußerst problematisch eingeschätzt werden. [2]

»Wahlcomputer sind rechnergesteuerte Systeme, die bei Wahlen der Abgabe und/oder der Zählung der Wählerstimmen dienen. Im deutschen Wahlrecht werden sie auch als Wahlgeräte bezeichnet.
Bei demokratischen Wahlen in Deutschland ist der gesamte Wahlablauf, vom Aufstellen der Urne bis zur Ergebnisfeststellung, grundsätzlich öffentlich und damit auch verifizierbar. Diese Möglichkeit der Kontrolle durch Jedermann wird aus dem Demokratieprinzip (Art. 20 GG) abgeleitet und ist rechtlich unumstritten.« [3]

»Die Nedap-Wahlcomputer können nicht nur unter Sicherheitsgesichtspunkten, sondern auch hinsichtlich ihrer Benutzungseigenschaften nicht als brauchbare Alternative zur Wahl mit Papier und Stift angesehen 
werden. Ein Großteil der Wähler hatte große Schwierigkeiten mit der Bedienung. „Man kann den Fortschritt nicht aufhalten“, ist zwar ein häufig vorgebrachtes Argument der Wahlhelfer, doch letztlich ist der einzige Vorteil, den alle übereinstimmend vorbringen, die Schnelligkeit des Auszählens. [...] Daß eine Manipulation nach den Beobachtungen in Brandenburg weiterhin – insbesondere durch einen Innentäter – einfach zu realisieren und
die „geschützten Umgebungen“ eine bloße Chimäre sind, hat sich erneut gezeigt. Daß aber die Wahlcomputer eine Risikotechnologie darstellen, können sich viele der Wahlhelfer auch mangels technischer Kenntnisse 
nicht einmal vorstellen. Obwohl etwa das „Sicherheitskonzept für elektronische Wahlgeräte zur Kommunalwahl 2008“ in Bernau vorschreibt, daß die Computer „an einem sicheren Ort aufbewahrt“ werden und dieser Ort „nur für einen festgelegten Personenkreis unter speziellen vertraglichen Bedingungen zugänglich“ („Zutrittskontrollblatt“) sein soll, wurden die Rechner andernorts zuweilen behandelt wie Gartengeräte: Irgendein Raum zur Lagerung findet sich schon. Da es keine klaren gesetzlichen Regelungen zur sicheren Lagerung gibt, drohen jedoch kaum Sanktionen« [4]

2. Meinungsfindungswerkzeuge in der Theorie

2.1 Nachvollziehbarkeit im Meinungsbildungsprozess

Bezüglich der Nachvollziehbarkeit existieren zweierlei grundlegende Schwerpunkte.

a.) Wie wird gewährleistet, dass jeweils nur ein aktiver Account pro existierendem Einwohner mit momentanen Wohnsitz im entsprechenden Gebiet an einer Abstimmung beteiligt ist?

Durch die Beantragung der Zugangsdaten, Online oder im Einwohnermeldeamt, überprüft ein Beamter, durch Vorlage des Personalausweises bzw. Online-Abgabe des Dokumentdatensatzes, die Berechtigung an dem Beteiligungswerkzeug teil nehmen zu dürfen. Die Zugangsdaten werden daraufhin, nach erfolgreicher Prüfung, an die angegebene Adresse per Post verschickt. Somit existiert eine doppelte Absicherung gegen unberechtigten Zugriff.

Sollte es zu einer erneuten Abfrage des Zuganges durch einen bereits registrierten Nutzer kommen wird dieser per eMail oder postalisch auf den Vorgang hingewiesen und eine erneute Prüfung muss erfolgen. Dies soll weiterhin vor Missbrauch durch Dritte schützen und über einen ggf. bereits erfolgten Missbrauch Bericht erstatten.

b.) Wie wird gewährleistet, dass der Abstimmende selbst nachvollziehen kann für welche Option seine Stimme gewertet wurde?

Dieser Punkt wiegt insbesondere durch das BVerfG Urteil vom 3. März 2009 schwer. Hier heißt es »Der Wähler selbst muss ohne nähere computertechnische Kenntnisse nachvollziehen können, ob seine abgegebene Stimme als Grundlage für die Auszählung oder jedenfalls als Grundlage einer späteren Nachzählung unverfälscht erfasst wird« [5]

Im analogen Wahlgang ist das sichergestellt, indem die Wahlurnen öffentlich aufgestellt sind und auch öffentlich geöffnet und ausgezählt werden. Dies ist im digitalen Wahlverfahren nicht möglich.
Eine Gewährleistung dieser Anforderung ist wenig trivial und bisher nur in Ansätzen zufriedenstellend gelöst.


2.2 Meinungsbildungswerkzeuge als "schneller Volksentscheid"

Um einen Volksentscheid anzuregen, müssen Listen voller Unterschriften gesammelt werden. Die Bürger geben diese Daten meist nur ungern her, einziger Motivationsaspekt - sie wollen etwas verändern und überwinden ihre eigenen Bedenken. Angaben wie Namen, Adresse, Geburtstag und Unterschrift gehören zu den schützenswerten Daten eines jeden und sollten, im Sinne der Datensparsamkeit und der Privatssphäre, jedoch nicht öffentlich einsehbar sein.
Grundlegend ist es dementsprechend wünschenswert, wenn Bürger zu einer Partizipation seitens des Staates eingeladen werden. Das nötige Quorum zur Relevanzüberprüfung in einem möglichen internetbasierten Liquid Democracy Werkzeug kann somit einfacher erzeugt werden und entspricht dennoch den grundlegenden Forderungen an einen "Volksentscheid" in abgewandelter Form. [6]


2.3 Meinungsbildungswerkzeuge im Diskurs mit Wahlgrundsätzen

»Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner,  unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Das bestimmt  Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes als Grundsätze der Bundestagswahl.

"Allgemein" bedeutet, dass grundsätzlich jeder Bürger wählen darf,  der das 18. Lebensjahr vollendet hat.  "Unmittelbar“ heißt, dass die  Wähler die Kandidaten ohne die Zwischenschaltung von Wahlmännern wählen.  "Frei" bedeutet, dass auf die Wähler kein Druck ausgeübt werden darf.  "Gleich" heißt, dass jeder Stimme gleiches Gewicht zukommt.
"Geheim" bedeutet schließlich, dass niemand beobachten, beweisen oder wissen kann wer wie  gewählt hat - es sei denn, die Wählenden geben dies selbst nachweislich bekannt.« [7] Dies soll u.A.. sicherstellen, dass Stimmen nicht verkauft oder erpresst werden können. 

Es ist verständlich, dass die Wahlgrundsätze nicht automatisch auf die Meinungsbildungswerkzeuge übertragbar sind. Doch aus ihnen lassen sich Bestimmungen ableiten, die für den Einsatz geprüft werden können und sollten.

"Allgemein"

Theoretisch ist es jedem Bürger, der sich hat verifizieren lassen, möglich, sich am Meinungsbildungsprozess zu beteiligen. Für Kommunalpolitik ist in Berlin ein Alter von 16. vollendeten Lebensjahren zur Beteiligung erfoderlich, dies kann auch auf die Meinungsbildungswerkzeuge übertragen werden. Da nicht jeder einen Internetzugang und ein internetfähiges Endgerät besitzt, um sich an dem Prozess beteiligen zu können, müssen entsprechende Möglichkeiten ergriffen werden um jedem die Möglichkeit zu schaffen, dies kann zum Beispiel durch Terminals in Bürgerämtern ermöglicht werden.

"Unmittelbar"

Eine unmittelbare Abstimmung ist mit einem Meinungsfindungswerkzeug jederzeit möglich. Dem Nutzer obliegt aber auch das Recht, für bestimmte Themen seine Stimme zu deligieren.

"Frei"

Auf den Nutzer, der sich thematisch am Prozess beteiligen will, darf kein Druck ausgeübt werden. Dies darf nicht durch Arbeitgeber, Verwandte oder Nachbarn geschehen. Um dies gewährleisten zu können, dürfen sie nicht wissen, wie die betroffene Person abgestimmt hat, außer sie selbst, teilt ihnen dies mit.

"Gleich"

Jede Stimme ist im Meinungsfindungswekzeug gleich viel Wert. Es zählt nicht, ob ein Abgeordneter oder ein Bürger abstimmt. Auch mit einer Delegation, behalten alle Stimmen die gleiche Wertigkeit.

"Geheim"

Da es sich um ein Werkzeug handelt, das im Internet agiert, ist eine geheime Abstimmung aus technischer Sicht nicht ohne Weiteres möglich.


2.4 Lösungsansatz Klarnamenpflicht & Pseudonyme

Durch Klarnamen wird deutlich, welche Person exakt wie abgestimmt hat. Klarnamen sind auf den ersten Blick der logische und einfache Weg eine Beteiligung aller auf gesittete Art und Weise zu realisieren. Doch Vorsicht, der Weg des augenscheinlich geringsten Widerstandes ist wie so häufig nicht der juristisch und politisch korrekte. Schlussendlich besteht immer noch ein maßgeblicher Unterschied zwischen Bürgerpartizipation und den Vertretern von politischen Parteien. Dies ist in einigen Ausprägungen wenig wünschenswert, in Anderen, im Sinne des Grundgesetzes, jedoch sehr wohl.

Eine Klarnamenspflicht würde auch eine einfache Lösung darstellen, die Überprüfbarkeit zu gewährleisten. Manipulation der Abstimmungergebnisse oder Abgabe von mehreren Stimmen würden schnell auffallen.

Bei den Pseudonymen geht es wiederum nicht darum “anonym Politik machen” zu können, sondern als Einwohner freie Entscheidungen treffen zu können. Diese Freiheit wird unter Anderem bedroht durch verschiedene Formen von sozialem Druck, die nicht nur vom eigenen Arbeitgeber ausgehen können, sondern z.B. auch von der Familie, von Freunden, von Parteimitgliedern und im Prinzip jedem anderen auch. Ohne das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschafts- und Rechtsordnung wie wir sie heute haben und leben nicht möglich. Wenn Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß nimmt dies Formen an die insbesondere die deutsche Bevölkerung in der Vergangenheit schmerzlichst kennenlernen durfte.

Wer unsicher ist, ob abweichendes Verhalten jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben wird, versucht nicht durch solches Gebaren aufzufallen. Schlußendlich entstünde also eine Gesinnungsvorratsdatenspeicherung die im weitestgehenden Sinne vom Berliner Datenschutzbeauftragten bereits abgelehnt wurde. [8] Herr Lars Hohl verweist hierbei auf eine temporäre Speicherung, welche jedoch mit einfachsten technischen Mitteln permanent gemacht werden kann.


3. Einsatz von Meinungsbildungsprozessen im Bevölkerungsbeteiligungsprozess

Der Einsatz von digitalen Beteiligungsmitteln bei Bevölkerungsmeinungsfindungssprozessen ist derzeit im Aufwind. Viele Kommunen und Gemeiden zeigen grundlegende Bereitschaft, die bisherigen Prozesse, welche meist eine starke örtliche Gebundenheit aufwiesen, durch eine internetbasierte Beteiligungsmöglichkeit zu erweitern. Die ersten exemplarischen Versuche diesbezüglich laufen jedoch gerade erst an - Beispiel Liquid Friesland [9]. Hierbei findet im übrigen derzeit ebenso eine Prüfung gegen die angestrebte Klarnamenpflicht durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen statt. Auch in den Bundestag hat diese Form der Bürgerbeteiligung bereits Eintritt gefunden, da die Enqête-Kommission für Internet und digitale Gesellschaft die Plattform Adhocracy einsetzt.


4. Rechtliche Rahmenbedingungen beachten und ggf schaffen

Als rechtliche Rahmenbedinungen sind insbesondere das Grundgesetz, das Wahlgesetz, sowie diverse Urteile des BVerfG zum Thema Wahlcomputer & Onlineparteitagen, als auch Analysen der Datenschutzbeauftragten zum Thema Klarnamen zu Grunde zu legen.


Schlusswort

So wünschenswert es ist, Mitbestimmung über das Internet auszubauen, so kompliziert ist es dabei die Geisteshaltung der deutschen Wahlgrundsätze zu erhalten. Dies wird besonders dann problematisch, wenn die Abstimmungsergebnisse nicht nur beratend eingesetzt werden, sondern tatsächlich bindende Wirkung haben.

Derzeit besteht faktisch die Problematik, dass es schwer bis unmöglich ist den Anforderungen des BVerfG [2] zur Nachvollziehbarkeit von Abgegebenen Stimmen in internetbasierenden Partizipationswerkzeugen ohne »nähere computertechnische Kenntnisse« nachzukommen und zeitgleich im Sinne der informationellen Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG eine Pseudonymisierung zu gewährleisten. Dies führt im Umkehrschluss dazu, dass es derzeit keine mir bekannte technische Möglichkeit gibt eine »nachprüfbare, pseudonymisierte Bevölkerungsbeteiligung durch internetbasierte Meinungsfindungswerkzeuge« darzustellen.

Nun gilt es sich diesem Paradoxon anzunehmen und entgegen dem Status Quo eine Lösung zu finden. Es hilft dem Ansinnen der Onlinepartizipation nicht die eine oder andere Bedingung ausklammern oder umgehen zu wollen!

Als weitere Lektüre zu dem Thema der Meinungsfreiheit im Internet sind folgende Dokumente der  Enquete-Kommission »Internet und digitale Gesellschaft« des Deutschen Bundestages zu empfehlen [10], [11]





1 Kommentar:

  1. Da dein Kommentarfeld nur mit 4000 Zeichen beschrieben werden kann - Antwort in meinem Blog

    http://loreenasworte.wordpress.com/2012/11/26/antwort-auf-blogbeitrag-von-christoph-lang-zu-elektronischer-burgerbeteiligung/

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Erst noch einmal lesen dann bitte abschicken ;)